Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

90/08/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0092 1

Stammrechtssatz

Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht (hier: als Mehrheitsgesellschafter) einen beherrschenden Einfluß ausübt (Hinweis E 16.10.1986, 81/08/0125).

Beachte

Besprechung in ZAS Nr 6 aus 1992,, S 207

Besprechung in:

ZAS 1992/6;