Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1991

Geschäftszahl

90/08/0094

Rechtssatz

Der Anspruch auf Prozeßkostenersatz kann im Vergleichswege den Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis vorgezogen werden. Ihre Grenze findet diese Dispositionsbefugnis an den Vorschriften des Kostenrechts bzw den tatsächlichen Aufwendungen. (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0058).