Verwaltungsgerichtshof
08.10.1991
90/08/0094
Der Anspruch auf Prozeßkostenersatz kann im Vergleichswege den Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis vorgezogen werden. Ihre Grenze findet diese Dispositionsbefugnis an den Vorschriften des Kostenrechts bzw den tatsächlichen Aufwendungen. (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0058).