Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0079

Rechtssatz

Beschränkt sich die Rechtsrüge auf (hier: wegen Zeitraumbezogenheit) trennbare Teile des Bescheides, so beschränkt dies den Umfang der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.