Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0079

Rechtssatz

Entschädigung für entgangene Schulausbildung ist auch nicht teilweise Zweck der Paragraphen 500, ff ASVG, deren Zweck ist vielmehr Ersatz für verfolgungsbedingte Hinderung am - bei normalem Verlauf der Dinge anzunehmenden - Erwerb von Versicherungszeiten, weshalb für Zeiträume vor dem üblicherweise frühesten Eintritt ins Erwerbsleben keine Versicherungszeiten anzurechnen sind.