Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
90/08/0070
Die Frage, ob in einem bestimmten Zeitraum Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, wird weder mit der abstrakten Verneinung (Hinweis E VS 16.6.1971, 138/71, VwSlg 8037 A/1971) noch mit der Bejahung der Beitragspflicht im betreffenden Zeitraum abschließend gelöst; bei Bejahung könnte etwa die Bemessung der Beiträge fehlerhaft sein.