Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

90/08/0070

Rechtssatz

In den in Paragraph 410, Absatz eins, Z1 bis 7 ASVG aufgezählten Fällen ist der Versicherungsträger zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (Hinweis E 19.3.1987, 86/08/0239; hier: für den Bereich des GSVG).