Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
90/08/0070
Der vom Beschwerdeführer gestellte, mit dem Begehren auf Erlassung eines Bescheides verbundene Antrag auf "Refundierung bzw Gutschrift" der für einen bestimmten Zeitraum geleisteten Beiträge stellt sich inhaltlich als Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge iSd Paragraph 41, GSVG dar; der Bf hatte im darüber durchzuführenden Verfahren Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung über diese Frage
(Hinweis E VS 16.6.1971, 138/71, VwSlg 8037 A/1971).