Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

90/08/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0116 E 30. Jänner 1986 VwSlg 12010 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bescheid, mit dem der Krankenversicherungsträger über die Versicherungspflicht einer Person in positivem oder negativem Sinn entscheidet, stellt keine die Unterbrechung der Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bewirkende Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG dar.