Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

90/08/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0218 E 23. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 502, Absatz 5, ASVG iZm den EBzRV zur 41. ASVG-Nov (774 Blg Nr römisch sechzehn GP, S 50) ergibt sich, dass es nicht mehr darauf ankommt, wann der Auswanderungswille gefasst wurde (vor oder nach dem 9. Mai 1945), sondern lediglich darauf, ob vor dem 9. Mai 1945 eine Auswanderung möglich war oder nicht.