Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

90/08/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0024 E 4. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Fall einer Auswanderung von einem nicht in Österreich gelegenen Ort aus wäre nur dann einer Auswanderung aus Österreich gleichzuhalten, wenn die zunächst von Österreich aus unternommene Auswanderung (d.h. die angestrebte Verlegung des ständigen Wohnsitzes in das Ausland) missglückt und der Auswanderungswillige wiederum in den Machtbereich des nationalsozialistischen Regimes gelangt bzw infolge dessen Ausdehnung hievon eingeholt worden wäre (Hinweis E 25.1.1980, 3256/78, VwSlg 10023 A/1980).