Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

90/08/0059

Rechtssatz

Eine nicht vor dem am 13.März 1938 okkupierten Staatsgebiet der Republik Österreich, sondern von einem anderen Teil des ehemaligen Deutschen Reiches aus erfolgte Auswanderung nach einer freiwilligen Verlegung in dieses ist nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG zu begünstigen (Hinweis E 10.6.1987, 86/08/0064).