Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
90/08/0059
Eine nicht vor dem am 13.März 1938 okkupierten Staatsgebiet der Republik Österreich, sondern von einem anderen Teil des ehemaligen Deutschen Reiches aus erfolgte Auswanderung nach einer freiwilligen Verlegung in dieses ist nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG zu begünstigen (Hinweis E 10.6.1987, 86/08/0064).