Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
90/08/0059
Ist die aus einem Konzentrationslager (wenn auch erst am 9. Mai 1945) befreite Person nicht nach Österreich zurückgekehrt, sondern sogleich (oder - ohne Wohnsitzbegründung - nach einem Zwischenaufenthalt im ehemaligen Deutschen Reich), wenn auch erst nach dem 9. Mai 1945 ins Ausland ausgewandert, so liegt ab dem Tag der Befreiung Auswanderung iSd Paragraph 502, Absatz 4, ASVG vor.