Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
90/08/0059
Der Begünstigung für die Zeit einer nach dem 9.5.1945 von Österreich aus vorgenommenen Auswanderung steht der Umstand entgegen, daß durch die Rückkehr nach Österreich nach dem 9.5.1945 die Voraussetzungen für die Erfüllung des Begriffes "Auswanderung" weggefallen sind, dies unabhängig von Ursachen und Motiven oder etwaiger Wohnsitzbegründung in Österreich (Hinweis E 10.5.1972, 1966/71).