Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

90/08/0059

Rechtssatz

Der Begünstigung für die Zeit einer nach dem 9.5.1945 von Österreich aus vorgenommenen Auswanderung steht der Umstand entgegen, daß durch die Rückkehr nach Österreich nach dem 9.5.1945 die Voraussetzungen für die Erfüllung des Begriffes "Auswanderung" weggefallen sind, dies unabhängig von Ursachen und Motiven oder etwaiger Wohnsitzbegründung in Österreich (Hinweis E 10.5.1972, 1966/71).