Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

90/08/0059

Rechtssatz

Gegen eine Begünstigung für die Zeit zwischen der Befreiung aus einem (nicht in Österreich gelegenen) Konzentrationslager und der Rückkehr nach Österreich spricht bereits die Vermutung mangelnden Auswanderungswillens (Hinweis E 18.5.1979, 2448/76).