Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
90/08/0059
Gegen eine Begünstigung für die Zeit zwischen der Befreiung aus einem (nicht in Österreich gelegenen) Konzentrationslager und der Rückkehr nach Österreich spricht bereits die Vermutung mangelnden Auswanderungswillens (Hinweis E 18.5.1979, 2448/76).