Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

90/08/0059

Rechtssatz

Die Zwangsverbringung in ein Konzentrationslager schließt die nach der Judikatur geforderte Freiwilligkeit der Auswanderung aus (Hinweis E 10.5.1972, 1966/71).