Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0058
Wenn und soweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines ArbN tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches nicht verpflichtet, die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Grenze der Dispositionsfreiheit ist allerdings dort erreicht, wo ein höherer als der tatsächlich zustehende beitragsfreie Betrag verglichen würde, was auf eine Fehldeklaration hinausliefe.