Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0058
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG erlaubt nur die Nichtberücksichtigung von gemäß Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen; bezeichnen Arbeitgeber und ArbN Lohnbestandteile daher unrichtig als beitragsfrei (Paragraph 49, Absatz 3, ASVG), so ist die Behörde daran nicht gebunden, sondern hat die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit zu prüfen.