Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0058

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG erlaubt nur die Nichtberücksichtigung von gemäß Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen; bezeichnen Arbeitgeber und ArbN Lohnbestandteile daher unrichtig als beitragsfrei (Paragraph 49, Absatz 3, ASVG), so ist die Behörde daran nicht gebunden, sondern hat die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit zu prüfen.