Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0058
Ein teilweises Nachgeben des Dienstnehmers unterliegt nicht als Verzicht der Wirksamkeitskontrolle, wenn dies bei der Einigung über tatsächlich strittige Ansprüche geschieht; der Anspruch aus einem Urteil, gegen das noch ein Rechtsmittel offen steht, ist als strittig zu bezeichnen.