Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0058

Rechtssatz

Die Auslegung von Paragraph 49, Absatz 6, ASVG ist nach seinem systematischen Zusammenhang mit den anderen von der Ermittlung des Anspruchslohnes handelnden Vorschriften vorzunehmen. Daraus, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden im wesentlichen dieselben zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Normen zu individualisieren haben, folgt die Gefahr divergierender Ergebnisse; diese Gefahr durch Bindung der Verwaltungsbehörde an Entscheidungen der Gerichte zu bannen, ist offenkundig der Zweck von Paragraph 49, Absatz 6, ASVG. Die Bindung kann daher nicht weiter gehen, als der Richterspruch zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages tatsächlich Recht schafft, indem er ihre mangelnde Übereinstimmung in der Beurteilung der wechselseitigen Rechtsansprüche ersetzt.