Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0058
Die Auslegung von Paragraph 49, Absatz 6, ASVG ist nach seinem systematischen Zusammenhang mit den anderen von der Ermittlung des Anspruchslohnes handelnden Vorschriften vorzunehmen. Daraus, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden im wesentlichen dieselben zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Normen zu individualisieren haben, folgt die Gefahr divergierender Ergebnisse; diese Gefahr durch Bindung der Verwaltungsbehörde an Entscheidungen der Gerichte zu bannen, ist offenkundig der Zweck von Paragraph 49, Absatz 6, ASVG. Die Bindung kann daher nicht weiter gehen, als der Richterspruch zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages tatsächlich Recht schafft, indem er ihre mangelnde Übereinstimmung in der Beurteilung der wechselseitigen Rechtsansprüche ersetzt.