Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0058
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ist eine bloße Berechnungsvorschrift und ordnet keine Bindung an gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche an, weshalb für die Bindung gemäß Paragraph 49, Absatz 6, AVG daraus nichts zu gewinnen ist.