Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0058

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ist eine bloße Berechnungsvorschrift und ordnet keine Bindung an gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche an, weshalb für die Bindung gemäß Paragraph 49, Absatz 6, AVG daraus nichts zu gewinnen ist.