Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0058
Im Gegensatz zum - sichtlich zeitraumbezogene Entgeltansprüche voraussetzenden - Paragraph 11, Absatz eins, ASVG bemißt sich der (nach diesen Bestimmungen zu kalkulierende) Entgeltzeitraum bei Unmöglichkeit einer solchen Berechnungsweise wegen Vergleiches auf eine zeitraumunabhängige Pauschalsumme nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG so:
1) Aus dem Vergleichsbetrag werden allfällige, nach Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt gehörende Bezüge ausgeschieden;
2) Man mißt den Restbetrag an den "vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen" und errechnet so, welcher Zeitraum durch diesen Betrag gedeckt ist.