Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0058
Nach den zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen bleibt die Regelung der Voraussetzungen, Bedingungen, des Umfanges und der Fälligkeit des Lohnanspruches, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzelarbeitsvertrag, Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen.