Verwaltungsgerichtshof
17.12.1991
90/08/0052
Den Geschäftsführer trifft die Verpflichtung, für eine ausreichende und effektive Kontrolle der gesellschaftlichen Belange Vorsorge zu treffen, weshalb die bloße Unkenntnis von der Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge und der Zahlungen der Gesellschaftsschulden (hier: wegen Dienstreisen) nicht von der Haftung befreit (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283)