Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Geschäftszahl

90/08/0052

Rechtssatz

Den Geschäftsführer trifft die Verpflichtung, für eine ausreichende und effektive Kontrolle der gesellschaftlichen Belange Vorsorge zu treffen, weshalb die bloße Unkenntnis von der Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge und der Zahlungen der Gesellschaftsschulden (hier: wegen Dienstreisen) nicht von der Haftung befreit (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283)