Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

90/08/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/10 91/08/0156 1

Stammrechtssatz

Hat die Beh zwecks Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe eines KollV festzustellen, welche Tätigkeit eines Dienstnehmers "überwiegt", so kann sie sich mit der Wiedergabe der (subjektiven) Meinung des Dienstnehmers nicht begnügen, sondern hat zur Feststellung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Dienstnehmer die einzelnen in Betracht kommenden Tätigkeiten verrichtet hat, geeignete Beweise aufzunehmen und nach Gewährung des Parteiengehörs dazu die Frage - nachvollziehbar begründet - selbst zu beurteilen.