Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

90/08/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VWGH E 1991/03/05 89/08/0147 21

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 entscheidet im Streit über die Beitragspflicht der Landeshauptmann; ohne Differenzierung danach, ob die Wohnbauförderungsbeiträge von einem Versicherungsträger einzuheben (Paragraph 5, Absatz eins, leg cit) oder vom Dienstgeber direkt an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen sind (Paragraph 6, Absatz eins, leg cit).