Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0045
Der Geschäftsführer muß sich bei Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten, ob und wie weit die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren Pflichten zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist, und etwaige "Altlasten" gleich anderen Beitragsschuldigkeiten befriedigen (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)