Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1992

Geschäftszahl

90/08/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0245 1

Stammrechtssatz

Die Zeit des Besuches einer der in Paragraph 502, Absatz 7, zweiter Satz ASVG genannten Schulen im Ausland, die nach dem Zeitpunkt der Auswanderung, also in den "Zeiten der Auswanderung" liegt, ist nicht als eine für eine Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG erforderliche Ersatzzeit gem Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzusehen.