Verwaltungsgerichtshof
21.01.1992
90/08/0032
Bei einer aufgrund geänderter Rechtslage ermöglichten neuerlichen Sachentscheidung ist eine Bindung an Tatbestandsvoraussetzungen eines - wenn auch rechtskräftigen - Bescheides bereits dann jedenfalls ausgeschlossen, wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht im Spruch dieses Bescheides enthalten waren (Hinweis E 16.1.1990, 89/08/0163).