Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1992

Geschäftszahl

90/08/0032

Rechtssatz

Bei einer aufgrund geänderter Rechtslage ermöglichten neuerlichen Sachentscheidung ist eine Bindung an Tatbestandsvoraussetzungen eines - wenn auch rechtskräftigen - Bescheides bereits dann jedenfalls ausgeschlossen, wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht im Spruch dieses Bescheides enthalten waren (Hinweis E 16.1.1990, 89/08/0163).