Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

90/08/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/08/0154 5

Stammrechtssatz

In der Frage, ob dem Dienstgeber eine Verletzung der gehörigen Sorgfalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG vorgeworfen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer seinen Standpunkt, es liege ein Arbeitsverhältnis und nicht ein Werkvertrag vor, erst nach einem langjährigen Rechtsstreit durchsetzen kann. Der Dienstgeber ist vielmehr nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schrittte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtssprechung oder auf sonstige verläßliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (Hinweis E 25.9.1990, 90/08/0060).