Verwaltungsgerichtshof
17.12.1991
90/08/0022
(Jedenfalls) dann, wenn einander Gebrauchsüberlassung (hier: Nutzungsrecht an einem Haus) und Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (hier: als Hausgehilfin) gegenüberstehen, ist ein Arbeitsvertrag anzunehmen (HW: Tomandl, Arbeitsrecht 1, 70).