Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Geschäftszahl

90/08/0022

Rechtssatz

(Jedenfalls) dann, wenn einander Gebrauchsüberlassung (hier: Nutzungsrecht an einem Haus) und Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (hier: als Hausgehilfin) gegenüberstehen, ist ein Arbeitsvertrag anzunehmen (HW: Tomandl, Arbeitsrecht 1, 70).