Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0016

Rechtssatz

Die einer beweisbelasteten Partei für den Nachweis ihres Vorbringens gesetzte Frist ist aus triftigen Gründen (hier:

Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen im strafgerichtlichen Verfahren) zu verlängern.