Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0016
GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 3
Ähnlich wie nach den steuerrechtlichen Haftungsbestimmungen (Hinweis E 17.10.1986, 84/13/0198, ua) schließt auch im Sozialversicherungsrecht die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens der Beitragsschuldnerin Sorge zu tragen, die Verpflichtung ein, diese Schulden nicht schlechter zu behandeln als die übrigen aus den von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Verbindlichkeiten, es sei denn, es bestünde eine rechtliche Grundlage für die bevorzugte Behandlung dieser anderen Verbindlichkeiten; eine Verpflichtung, die Beitragsschulden (zeitlich oder dem Ausmaß nach) bevorzugt zu erfüllen, besteht freilich nicht.