Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0016

Rechtssatz

Der sich gegen die Haftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verantwortende Vertreter löst mit nicht nur ganz allgemeinen, sondern einigermaßen konkreten, sachbezogenen - und nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblichen - Behauptungen die Pflicht der Behörde aus, ihn vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, daß sie nach allfällig nötigem Ermittlungsverfahren die Frage des Verstoßes gegen die Gleichbehandlungspflicht beurteilen kann.