Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0016

Rechtssatz

Die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird nicht schon durch den Verstoß gegen Paragraph 69, KO (Pflicht zur zeitgerechten Stellung eines Konkursantrages) ausgelöst, weil von Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als Voraussetzung der Haftung nicht andere Pflichten als die zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragschuldners rezipiert werden. Zur Geltendmachung der Verletzung des Paragraph 69, Absatz 2, KO als Schutzgesetz steht der Zivilrechtsweg offen.