Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0016

Rechtssatz

Daraus, daß jemand "nicht weniger als vier Konkursverfahren verursacht bzw mitverursacht" hat, hoch verschuldet und vermögenslos ist und über keine Buchhaltung verfügt, kann nicht nach der Art eines "Anscheinsbeweises" ohne weiteres ein Schluß auf die Verletzung der Vertreterpflichten im gegebenen Fall gezogen werden.