Rechtssatz
Voraussetzung für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG sind:Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind:
die Nichtentrichtung der Beiträge,
die Stellung als Vertreter,
eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung,
deren Ursächlichkeit an der Nichtentrichtung der Beiträge, und
ein Rechtswidrigkeitszusammenhang