Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0016

Rechtssatz

Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind:

  1. Ziffer eins
    die Nichtentrichtung der Beiträge,
  2. Ziffer 2
    die Stellung als Vertreter,
  3. Ziffer 3
    eine Pflichtverletzung des Vertreters,
  4. Ziffer 4
    dessen Verschulden an der Pflichtverletzung,
  5. Ziffer 5
    deren Ursächlichkeit an der Nichtentrichtung der Beiträge, und
  6. Ziffer 6
    ein Rechtswidrigkeitszusammenhang