Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0008

Rechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird durch die schuldhafte Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit begründet. Eine Zahlung nach Verwirklichung dieses Tatbestandes und Erlassung des Haftungsbescheides wirkt sich auf die Haftung daher nur der Höhe nach aus, nicht aber dem Grunde nach.