Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0008
Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird durch die schuldhafte Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit begründet. Eine Zahlung nach Verwirklichung dieses Tatbestandes und Erlassung des Haftungsbescheides wirkt sich auf die Haftung daher nur der Höhe nach aus, nicht aber dem Grunde nach.