Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0008

Rechtssatz

Beweismittel, die sich ausschließlich auf die Bareinnahmen, den Zahlungsverkehr und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beziehen, geben keinen Aufschluß über die gesamte Vermögenslage und Liquiditätslage.