Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0008

Rechtssatz

Zur Dartuung der vollständigen Mittellosigkeit sind Belege ungeeignet, aus denen die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs hervorgeht, da ein solcher entsprechende Mittel voraussetzt.