Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

90/08/0004

Rechtssatz

Für die Annahme eines "Leistungsinteresses" des Dienstgebers (zwecks Subsumtion der Gegenleistung seitens Dritter unter den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff) ist weder Voraussetzung, daß der Dritte gegen den Dienstgeber einen Anspruch auf Erwirkung der Leistung hat, noch, daß "dem Dienstnehmer vom Dienstgeber Unterstützung gewährt" wird. Unbeachtlich ist auch, ob die Tätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird (hier: Provisionen für die Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen;

Hinweis E 13.11.1975, 1068/73).