Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Geschäftszahl

90/07/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/07/0186 1

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG kommt es nicht darauf an, ob die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226).