Verwaltungsgerichtshof
12.03.1991
90/07/0161
GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/07/0186 1
Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG kommt es nicht darauf an, ob die in Paragraph 31, Absatz eins, WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226).