Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0141
Im Hinblick auf die bereits festgestellten Grenzwertüberschreitungen bei drei von neun Sonden erweisen sich die hier angeordneten entsprechenden Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 3, WRG (Untersuchungen in Boden und Luft) nicht nur als zulässig sondern ihrem Umfang nach auch als notwendig.