Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

90/07/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0470 3

(hier Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG)

Stammrechtssatz

Die objektive Sorgfaltspflicht gebietet es dem Arbeitgeber bzw im konkreten Fall dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, regelmäßig zu überprüfen oder nach seinen Weisungen überprüfen zu lassen (und diesfalls die Befolgung der Weisungen zu kontrollieren), ob dem Auftrag des Paragraph 24, AZG entsprochen wird; dies umso mehr dann, wenn der Abdruck des AZG immer wieder von Unbekannten vom schwarzen Brett abgenommen wird.