Verwaltungsgerichtshof
19.04.1994
90/07/0125
GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0470 3
(hier Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG)
Die objektive Sorgfaltspflicht gebietet es dem Arbeitgeber bzw im konkreten Fall dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, regelmäßig zu überprüfen oder nach seinen Weisungen überprüfen zu lassen (und diesfalls die Befolgung der Weisungen zu kontrollieren), ob dem Auftrag des Paragraph 24, AZG entsprochen wird; dies umso mehr dann, wenn der Abdruck des AZG immer wieder von Unbekannten vom schwarzen Brett abgenommen wird.