Verwaltungsgerichtshof
11.12.1990
90/07/0104
Wenn sich auch die Anordnung nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG in dem Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung zu erschöpfen hat, darf jener doch unter Bedachtnahme auf die (nach fachlichem Urteil) derzeit bestehenden Möglichkeiten weder tatsächlich undurchführbar noch darf seine (fristgerechte) Erfüllung notwendigerweise von gesetzwidrigen Vorgängen (etwa durch eine Beseitigung auf eine verbotene Weise) begleitet sein.