Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

90/07/0104

Rechtssatz

Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, vom Gesetz - zumal im öffentlichen Interesse - gebotene Handlungen könnten im Einzelfall schlechthin undurchführbar sein.