Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

90/07/0104

Rechtssatz

Eintragungen im Wasserbuch haben keine konstitutive Wirkung und entfalten bei Widerspruch zur wirklichen Rechtslage aufgrund des Bewilligungsbescheides keine Beweiskraft (gegen diesen) (Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0037).