Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
90/07/0089
Das WRG sieht keine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum und jenem an der Erhaltung eines Gerinnes in seiner ursprünglichen Form vor. Ebensowenig hat die Wasserrechtsbehörde bei ihrer Entscheidung davon auszugehen, daß eine bereits erteilte baurechtliche Bewilligung rechtlichen Einfluß auf die Prüfung der nach Paragraph 105, WRG einem Projekt allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen hätte haben können.