Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
90/07/0089
Es handelt sich bei der Verrohrung eines fließenden Gewässers nicht um eine "Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses" desselben fließenden Gewässers, wenn dieses zur Gänze, also einschließlich eines allfälligen Hochwassers, in die Anlage aufgenommen und in dieser fortgeleitet wird. In einem solchen Fall gibt es keinen Freiraum für Hochwasser mehr, der durch eine derartige Anlage nicht über Gebühr eingeengt werden dürfte, um den ungehinderten Abfluß des Hochwassers zu gewährleisten und Schäden durch dieses an einer Anlage, die sich innerhalb des Hochwasserabflußbereiches befände, hintanzuhalten. Die Verrohrung stellt vielmehr einen Schutzwasserbau und Regulierungswasserbau gemäß Paragraph 41, WRG dar, wenn auf diese Weise schädlichen Einwirkungen des Wassers auf die vom Antragsteller geplanten Wohnhäuser begegnet werden sollte (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).