Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
90/07/0048
Aus der Übermittlung eines eine zweite Adresse des Empfängers enthaltenden behördlichen Schriftstückes an die Behörde ergibt sich lediglich, daß der Behörde nunmehr eine weitere Adresse, unter der dem Empfänger zugestellt werden kann, bekanntgegeben wurde. Sie ist daher berechtigt, sowohl unter der einen als auch unter der anderen Adresse zuzustellen.