Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
90/07/0036
GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/07/0001 3
Die in Paragraph 29, Absatz eins und 3 WRG genannten Personen können im Erlöschensverfahren gem Paragraph 27, WRG stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, haben aber keinen rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst (Hinweis E 19.9.1989, 86/07/0150).